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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ERRACON GmbH, Gilching

(Stand 28.01.2025)

§1 Geltungsbereich

1. Anwendungsbereich:

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungsverträge zwischen dem Auftraggeber (im Folgenden „Kunde“) und der ERRACON GmbH, Gernholzweg 7d, D-82205 Gilching. Sie bilden automatisch einen integralen Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses, unabhängig davon, ob es sich um Engineering- oder Social-Recruitment-Dienstleistungen handelt.

2. Rechtliche Grundlagen:

Diese AGB entsprechen den geltenden Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland sowie den relevanten EU-Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende Geschäfte und internationale Dienstleistungsverträge. Dies umfasst unter anderem die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei vertraglichen Schuldverhältnissen.

3. Abweichende Geschäftsbedingungen:

Abweichungen von diesen AGB, insbesondere abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, gelten nur, wenn sie von der ERRACON GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.

Die AGB der ERRACON GmbH haben Vorrang vor entgegenstehenden Bedingungen des Kunden, es sei denn, solche Abweichungen wurden von der ERRACON GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt.

4. Geltung bei internationalen Verträgen:

Diese AGB gelten auch für internationale Verträge, sofern keine zwingenden Bestimmungen des lokalen Rechts des Kunden vorrangig sind. In Fällen, in denen das lokale Recht des Kunden zwingend anzuwenden ist, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unberührt.

5. Salvatorische Klausel:

Sollte eine Bestimmung dieser AGB nach geltendem Recht unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

§2 Vertragsabschluss

1. Unverbindlichkeit von Angeboten:

Die Angebote der ERRACON GmbH sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, stets unverbindlich in Bezug auf alle darin enthaltenen Angaben, einschließlich der Vergütung. Dies gilt sowohl für Engineering- als auch für Social-Recruitment-Dienstleistungen.

Diese Bestimmung unterliegt den geltenden EU-Vorschriften, einschließlich der Regelungen über den Abschluss und die Wirksamkeit von Verträgen im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr.

2. Zustandekommen des Vertrags:

Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Unterzeichnung des Vertragsdokuments durch beide Vertragsparteien zustande. Auch elektronische Signaturen, die den Anforderungen der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entsprechen, werden als gültig anerkannt.

3. Änderungen und Ergänzungen:

Änderungen oder Ergänzungen zu den Angeboten bedürfen der Schriftform, um rechtsverbindlich zu sein. Verbindlich sind ausschließlich schriftliche Vereinbarungen oder Bestätigungen, die ausdrücklich von der ERRACON GmbH ausgestellt wurden.

4. Unverbindlichkeit mündlicher Absprachen:

Mündliche Aussagen von Mitarbeitern der ERRACON GmbH, sei es in Bezug auf Vertragsbedingungen, Leistungsumfang oder andere relevante Aspekte, sind in jedem Fall unverbindlich, es sei denn, sie werden schriftlich von der ERRACON GmbH bestätigt.

5. Haftungsausschluss für offensichtliche Fehler:

Die ERRACON GmbH haftet nicht für offensichtliche Tippfehler, Rechenfehler oder andere offensichtliche Irrtümer in Angeboten, Verträgen oder zugehörigen Dokumenten. Die ERRACON GmbH behält sich das Recht vor, derartige Fehler jederzeit zu korrigieren, ohne dass hieraus Ansprüche gegen sie abgeleitet werden können.

§3 Vergütung und Zahlungsmodalitäten

1. Rechnungsstellung und Fälligkeit:

Die Vergütung für die von der ERRACON GmbH erbrachten Dienstleistungen oder Teilleistungen wird monatlich nachträglich oder gemäß individueller Vereinbarung in Rechnung gestellt.

Die Zahlung ist ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum an die ERRACON GmbH zu leisten.

2. Mehrwertsteuer:

Das angegebene Honorar versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die in den Rechnungen der ERRACON GmbH gesondert ausgewiesen wird. Der jeweils geltende gesetzliche Steuersatz wird auf den Rechnungsbetrag aufgeschlagen.

3. Zahlungswährung und elektronische Rechnungen:

Alle Zahlungen sind in der in der Rechnung angegebenen Währung zu leisten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Rechnungen können in elektronischer Form ausgestellt werden, und der Kunde erklärt sich mit dem Erhalt elektronischer Rechnungen einverstanden, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

4. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel:

Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen akzeptiert. Dabei werden alle anfallenden Inkasso- und Diskontspesen dem Kunden in Rechnung gestellt.

5. Zusätzliche Kosten:

Sollten nach eingehender Beratung mit der ERRACON GmbH zusätzliche Kosten für die Umsetzung vorgeschlagener Maßnahmen anfallen (z.B. für den Erwerb von Gegenständen oder Materialien), sind diese nicht durch die vereinbarte Vergütung abgedeckt.

Die ERRACON GmbH wird den Kunden rechtzeitig über mögliche Zusatzkosten informieren. Widerspricht der Kunde den vorgeschlagenen Ausgaben nicht innerhalb von 10 Werktagen, gelten diese als genehmigt, und der Kunde ist verpflichtet, die zusätzlichen Kosten zu tragen.

6. Preisanpassung:

Ändert sich die Berechnungsgrundlage für die Preisgestaltung, ist die ERRACON GmbH berechtigt, die Servicegebühren entsprechend anzupassen, sofern zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung mehr als vier Monate vergangen sind.

Dies gilt nicht, wenn die angegebenen Preise ausdrücklich als Festpreise ausgewiesen sind.

7. Zahlungsverzug:

Gerät der Kunde mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, kann die ERRACON GmbH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Im Falle des Zahlungsverzugs trägt der Kunde alle der ERRACON GmbH entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung, einschließlich angemessener Anwalts- und Inkassogebühren.

Unbeschadet weitergehender Ansprüche werden bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

Sollte dieser nicht mehr anwendbar sein, gilt der Diskontsatz der Europäischen Zentralbank.

8. Zahlungspflicht bei Streitigkeiten:

Der Kunde ist verpflichtet, seine Zahlungsverpflichtungen auch bei Streitigkeiten über den Umfang oder die Qualität der Leistungen zu erfüllen, unbeschadet etwaiger Ansprüche auf Rückerstattung oder Anpassung.

9. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht:

Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen der ERRACON GmbH mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, diese sind von der ERRACON GmbH schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur auf der Grundlage einer rechtskräftig festgestellten Gegenforderung ausüben.

10. Abtretung von Ansprüchen:

Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung der ERRACON GmbH an Dritte abzutreten. Gleiches gilt für die Übertragung des gesamten Vertrags.

11. Rechtliche Grundlagen:

Diese Zahlungsbedingungen unterliegen den Bestimmungen der EU-Richtlinie über Zahlungsverzug (2011/7/EU) sowie den Vorschriften über grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb der EU.

§4 Kündigung

1. Ordentliche Kündigung:

Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden. Die jeweilige Kündigungsfrist richtet sich nach den vertraglich vereinbarten Bestimmungen.

2. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund:

Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.

Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch die ERRACON GmbH liegt insbesondere vor, wenn:

• der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine in Verzug gerät,

• der Kunde seine Zahlungen einstellt,

• über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wird und dieser Antrag nicht umgehend mangels Masse abgelehnt wird,

• der Kunde zahlungsunfähig wird.

Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Kunden liegt insbesondere vor, wenn:

• die ERRACON GmbH ihre vertraglichen Verpflichtungen trotz einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist nicht erfüllt,

• die ERRACON GmbH dauerhaft nicht in der Lage ist, die vereinbarte Leistung zu erbringen.

3. Kündigungsrechte von Verbrauchern:

Ist der Kunde Verbraucher, gelten die Kündigungsrechte nach den einschlägigen Verbraucherschutzvorschriften des EU-Rechts, einschließlich der Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU).

4. Teilkündigung:

Eine Teilkündigung einzelner Vertragsbestandteile ist zulässig, sofern beide Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbaren.

5. Form der Kündigung:

Alle Kündigungen, ob ordentlich oder außerordentlich, bedürfen der Schriftform.

6. Beachtung gesetzlicher Vorschriften:

Die Kündigung hat unter Beachtung zwingender gesetzlicher Vorschriften zu erfolgen, insbesondere der Bestimmungen der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Verträge

§5 Geheimhaltung

1. Vertraulichkeitspflicht
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln. Dies gilt für Informationen, die im Zusammenhang mit Engineering-Dienstleistungen (z.B. technische Spezifikationen, Projektdaten) sowie im Bereich des Social Recruitment (z.B. Bewerberprofile, Rekrutierungsstrategien, algorithmische Auswertungen) offengelegt werden.

2. Definition vertraulicher Informationen
Vertrauliche Informationen umfassen insbesondere, aber nicht ausschließlich:

·         technische Daten, Entwürfe und Geschäftsgeheimnisse,

·         Kundendaten, Vertriebs- und Marketingstrategien,

·         Bewerberinformationen, Personaldaten, Analyse- und Performancedaten,

·         interne Berichte und Kommunikation,

·         sowie alle Informationen, die ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind.

Personenbezogene Daten sind nach den geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), zu schützen.

3. Dauer der Vertraulichkeitspflicht
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt während der gesamten Dauer der Zusammenarbeit sowie darüber hinaus für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab Vertragsende. Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten (z.B. aus Datenschutzgesetzen) bleiben unberührt und gelten unabhängig von dieser Vereinbarung.

 

4. Zulässige Nutzung und Weitergabe
Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen verwendet werden. Eine Offenlegung ist nur gegenüber solchen Mitarbeitern, verbundenen Unternehmen, Subunternehmern oder Dritten zulässig, die diese Informationen zur Vertragserfüllung benötigen und ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden. Die Vertragspartner haften für die Einhaltung der Vertraulichkeit durch diese Personen.

 

5. Rückgabe und Vernichtung vertraulicher Informationen
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses oder auf Aufforderung sind alle vertraulichen Informationen sowie Kopien davon unverzüglich zurückzugeben oder sicher zu vernichten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Auf Verlangen ist die Vernichtung schriftlich zu bestätigen.

 

6. Ausnahmen von der Vertraulichkeitspflicht
Von der Vertraulichkeitspflicht ausgenommen sind Informationen, die:

·         zum Zeitpunkt der Offenlegung nachweislich öffentlich bekannt waren,

·         nach der Offenlegung ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt werden,

·         dem Empfänger nachweislich bereits vor der Offenlegung rechtmäßig bekannt waren,

·         von Dritten rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitsverpflichtung offengelegt werden,

·         aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

In letzterem Fall ist der betroffene Vertragspartner – soweit rechtlich zulässig – unverzüglich schriftlich zu informieren, bevor die Offenlegung erfolgt.

7. Sicherheitsmaßnahmen
Der Vertragspartner verpflichtet sich, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz vertraulicher Informationen vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Missbrauch zu gewährleisten. Dies umfasst insbesondere den Einsatz von Verschlüsselungstechnologien, Zugriffskontrollen und Datensicherungsmaßnahmen.

 

8. Benachrichtigungspflicht bei Datenpannen
Im Falle einer Verletzung des Schutzes vertraulicher Informationen (Datenpanne) verpflichtet sich der Vertragspartner, den anderen Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach Bekanntwerden, schriftlich zu informieren. Dies gilt insbesondere bei der unbefugten Offenlegung personenbezogener Daten.

 

9. Haftung und Vertragsstrafe
Im Falle eines Verstoßes gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung verpflichtet sich der Vertragspartner zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 EUR je Verstoß. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

 

10.  Schriftformerfordernis
Änderungen und Ergänzungen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

 

11.  Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Klausel unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

12.  Geltendes Recht und Gerichtsstand
Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Gilching, sofern gesetzlich zulässig.

§6  Urheberrechtsschutz

Die ERRACON GmbH behält das Urheberrecht an allen von ihr erbrachten Leistungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Engineering- und Social-Recruitment-Dienstleistungen, soweit diese urheberrechtlich schutzfähig sind. Dieser Urheberrechtsschutz unterliegt den geltenden Bestimmungen des Urheberrechts der Europäischen Union, einschließlich der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (2019/790/EU), sowie den nationalen Urheberrechtsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland.

Der Kunde darf die im Rahmen der Dienstleistung erstellten Dokumente, Analysen, Berichte, technischen Unterlagen sowie sonstige Ergebnisse ausschließlich für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwenden.

Eine darüber hinausgehende Weitergabe der Dokumente oder Ergebnisse an Dritte oder jede andere Form der Nutzung, sei es kommerzieller oder nicht-kommerzieller Art, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der ERRACON GmbH zulässig.

 

Die Veröffentlichung der Dokumente oder anderer Ergebnisse bedarf in jedem Fall der ausdrücklichen Zustimmung der ERRACON GmbH. Kopien dürfen nur im Rahmen des vorgesehenen Verwendungszwecks der jeweiligen Dokumente oder Ergebnisse angefertigt werden.

Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der Urheberrechtsvorschriften in den Rechtsordnungen sicherzustellen, in denen die Dokumente oder Ergebnisse verwendet werden, insbesondere in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

§7 Haftung

1. Haftung für Schadensersatzansprüche:

Für Schadensersatzansprüche aufgrund schuldhafter Handlungen – unabhängig vom Rechtsgrund, wie z.B. Verzug, Verletzung vertraglicher Pflichten, Pflichtverletzungen bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftung oder mangelhafter Lieferung – haftet die ERRACON GmbH ausschließlich im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die im Rahmen von Nachbesserungsmaßnahmen entstehen.

2. Haftung für Folgeschäden:

Die Haftung für Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen oder Datenverluste, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

3. Unberührte Gewährleistungsrechte:

Die Gewährleistungsrechte des Kunden gemäß §7 dieser AGB bleiben von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt.

4. Haftungshöchstgrenzen:

Die Haftung der ERRACON GmbH ist im Rahmen der abgeschlossenen, verkehrsüblichen Betriebshaftpflichtversicherung auf folgende Beträge begrenzt:

• 5 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden

• 2 Millionen Euro für Vermögensschäden

5. Verjährungsfristen:

Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach drei Jahren.

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang der vereinbarten Leistung beim Kunden.

6. Zwingende EU-Bestimmungen:

Diese Haftungsbeschränkung unterliegt den zwingenden Bestimmungen der EU-Vorschriften, einschließlich der Verbraucherschutzgesetze und Produkthaftungsrichtlinien. Die Haftung gemäß der EU-Produkthaftungsrichtlinie (85/374/EWG) bleibt von diesen Bedingungen unberührt.

7. Grenzüberschreitende Streitigkeiten:

Für grenzüberschreitende Streitigkeiten innerhalb der EU gelten die Bestimmungen der Brüssel-Ia-Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 in Bezug auf Haftung und Gerichtsstand.

8. Haftung bei Materialbeschaffung:

Soweit die ERRACON GmbH die Beschaffung von Materialien und/oder Gegenständen vermittelt, bestehen etwaige Haftungs- und/oder Gewährleistungsansprüche ausschließlich gegenüber dem von der ERRACON GmbH vorgeschlagenen Vertragspartner.

9. Haftung für Subunternehmer und Mitarbeiter:

Die Haftung der ERRACON GmbH für das Verhalten ihrer Subunternehmer oder Mitarbeiter ist auf den in diesem Paragraphen definierten Umfang beschränkt.

§8 Schlussbestimmung

1. Anwendbares Recht:

Verträge zwischen dem Kunden und der ERRACON GmbH unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Diese Vereinbarung steht im Einklang mit den zwingenden Bestimmungen der Verordnungen der Europäischen Union, einschließlich der Regelungen zu Gerichtsstand, anwendbarem Recht und der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Urteilen.

2. Gerichtsstand:

Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist Gilching, der Sitz der ERRACON GmbH. Zuständig ist das Amtsgericht München.

Diese Bestimmung gilt, sofern beide Parteien Kaufleute sind oder der Kunde kein Verbraucher ist, und unterliegt den einschlägigen Bestimmungen der EU-Verordnungen, insbesondere der Brüssel-Ia-Verordnung (EU) Nr. 1215/2012.

Ist der Kunde Verbraucher im Sinne der EU-Vorschriften, berührt die Rechtswahl und der Gerichtsstand nicht die zwingenden Bestimmungen des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers gemäß Artikel 6 der Rom-I-Verordnung (EG) Nr. 593/2008.

3. Formvorschriften für Änderungen:

Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und müssen ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

4. Salvatorische Klausel:

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch solche wirksamen Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmungen am nächsten kommen.

5. Vertragssprache:

Die Vertragssprache ist Deutsch. Sofern Übersetzungen in andere Sprachen erfolgen, ist im Falle von Widersprüchen die deutsche Fassung maßgeblich.

6. Beachtung von EU-Vorschriften:

Diese Schlussbestimmungen berücksichtigen die einschlägigen Regelungen der EU-Verträge, insbesondere im Hinblick auf den freien Dienstleistungsverkehr sowie den Schutz von Verbraucherrechten im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr.

 

Besonderer Teil – Engineering-Dienstleistungen

§1 Leistungsumfang

1. Vertragsgegenstand:

Die ERRACON GmbH übernimmt die im Vertrag ausdrücklich vereinbarten Dienstleistungsaufgaben im Bereich Engineering.

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot der ERRACON GmbH und wird nach:

• allgemein anerkannten technischen Standards,

• den geltenden EU-Normen sowie

• unter Einhaltung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen gesetzlichen Vorschriften

ausgeführt.

2. Änderungen des Leistungsumfangs:

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die ERRACON GmbH, um rechtswirksam zu sein.

Änderungen des Leistungsumfangs oder vom Kunden gewünschte Zusatzleistungen können zu zusätzlichen Kosten führen. Diese Kosten werden dem Kunden:

• vor der Umsetzung schriftlich mitgeteilt und

• müssen von beiden Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

3. Leistungen Dritter:

Werden vom Kunden zusätzliche Leistungen Dritter in Anspruch genommen, die von der ERRACON GmbH empfohlen oder vorgeschlagen wurden, gilt:

• Ein Vertragsverhältnis kommt in diesen Fällen ausschließlich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Dritten zustande.

• Die ERRACON GmbH übernimmt keine Haftung für die Leistungserbringung oder die Qualität von Dienstleistungen Dritter.

• Die Vermittlung solcher Leistungen durch die ERRACON GmbH stellt eine unverbindliche Empfehlung dar und begründet keinerlei vertragliche Verpflichtung der ERRACON GmbH.

4. Einsatz von Erfüllungsgehilfen:

Die ERRACON GmbH ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen autorisierte Dritte als Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

• Die Beauftragung dieser Erfüllungsgehilfen kann im Namen und auf Rechnung der ERRACON GmbH erfolgen.

• Die Verantwortung der ERRACON GmbH für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung bleibt hierbei unberührt.

• Die Haftung für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen richtet sich nach den Bestimmungen des Hauptvertrags und der AGB.

5. Eigentums- und Nutzungsrechte:

Das Eigentum sowie die Nutzungsrechte an den im Rahmen dieses Vertrages erstellten Arbeitsergebnissen richten sich nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen.

• Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verbleiben sämtliche Urheberrechte und sonstige Schutzrechte bei der ERRACON GmbH.

• Der Kunde erhält lediglich die für den vertraglich vorgesehenen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte, die nicht übertragbar sind, es sei denn, dies wurde schriftlich vereinbart.

§2 Mitwirkungspflichten

1. Allgemeine Mitwirkungspflichten:

Der Kunde ist verpflichtet, die ERRACON GmbH bei der Erfüllung ihrer Dienstleistungen im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere:

• die rechtzeitige Bereitstellung aller notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen,

• den Zugang zu relevanten Systemen, Räumlichkeiten und technischen Ressourcen, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist.

Der Kunde gewährleistet, dass die bereitgestellten Informationen vollständig, richtig und aktuell sind.

2. Haftung bei unzureichender Mitwirkung:

Für Fehler, Verzögerungen oder Mängel in der Leistungserbringung, die auf:

• einer fehlerhaften oder unvollständigen Darstellung des Sachverhalts,

• falschen, unzutreffenden oder fehlenden Informationen und Unterlagen des Kunden beruhen,

übernimmt die ERRACON GmbH keine Haftung.

Der Kunde trägt in solchen Fällen das Risiko von Leistungsstörungen und ist für daraus resultierende Mehrkosten verantwortlich.

3. Folgen bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht:

Soweit der Kunde seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachkommt, kann die ERRACON GmbH den Kunden unter Setzung einer angemessenen Nachfrist schriftlich zur Mitwirkung auffordern.

Kommt der Kunde dieser Aufforderung weiterhin nicht nach, ist die ERRACON GmbH berechtigt:

• vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten,

• den Ersatz der bis dahin entstandenen Aufwendungen sowie

• einen angemessenen Schadensersatz für dadurch entstandene Verzögerungen oder Mehraufwände zu verlangen.

4. Erbringung der Dienstleistungen:

Die Dienstleistungen der ERRACON GmbH werden grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten des Kunden erbracht.

In Ausnahmefällen können die Leistungen auch außerhalb dieser Geschäftszeiten erfolgen, sofern dies:

• vorher schriftlich abgestimmt wurde und

• der Kunde sicherstellt, dass die erforderlichen Ressourcen und Zugänge zur Verfügung stehen.

5. Zugang zu Räumlichkeiten:

Der Kunde gewährt der ERRACON GmbH den erforderlichen Zugang zu seinen Räumlichkeiten, soweit dies für die Erbringung der Dienstleistungen notwendig ist. Der Zugang erfolgt nach vorheriger Abstimmung und unter Beachtung der betrieblichen Sicherheitsvorschriften des Kunden.

6. Keine Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern des Kunden:

Dem Kunden ist bewusst, dass der ERRACON GmbH kein Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern des Kunden zusteht.

Der Kunde ist daher selbst dafür verantwortlich:

• die Umsetzung der von der ERRACON GmbH vorgeschlagenen Maßnahmen sicherzustellen,

• seine Mitarbeiter zur Unterstützung bei der Leistungserbringung zu verpflichten, soweit dies erforderlich ist.

7. Unentgeltlichkeit der Mitwirkung:

Die Mitwirkungsleistungen des Kunden erfolgen unentgeltlich für die ERRACON GmbH.

Etwaige Kosten, die dem Kunden durch die Mitwirkung entstehen, trägt der Kunde selbst, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

§3 Unterlagen des Kunden

1. Eigentum und Verwendungszweck:

Alle der ERRACON GmbH zur Ausführung ihrer Dienstleistungen überlassenen Dokumente, Daten und Unterlagen bleiben im Eigentum des Kunden.

Die ERRACON GmbH ist verpflichtet, diese ausschließlich zum Zweck der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen zu verwenden. Eine Nutzung für andere Zwecke oder eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden zulässig.

2. Vertraulichkeit:

Die ERRACON GmbH verpflichtet sich, alle vom Kunden zur Verfügung gestellten Dokumente und Informationen vertraulich zu behandeln.

• Es wird sichergestellt, dass diese nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden.

• Der Zugriff auf die Dokumente wird auf solche Mitarbeiter oder Subunternehmer beschränkt, die für die Vertragserfüllung notwendig sind und einer entsprechenden Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen.

3. Umgang mit personenbezogenen Daten (Datenschutz):

Der Umgang mit personenbezogenen Daten, die in den Dokumenten enthalten sein können, erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der:

• EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) (Verordnung (EU) 2016/679),

• sowie gegebenenfalls ergänzenden nationalen Datenschutzgesetzen.

Sofern erforderlich, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO.

4. Sorgfaltspflicht und Rückgabe:

Die ERRACON GmbH verpflichtet sich, die überlassenen Dokumente mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln.

• Auf erstes schriftliches Verlangen des Kunden sind die Dokumente, einschließlich aller Kopien (in physischer oder digitaler Form), unverzüglich zurückzugeben oder sicher zu vernichten, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

• Die Rückgabe erfolgt in dem Zustand, in dem die Unterlagen ursprünglich übergeben wurden, abgesehen von der üblichen Abnutzung durch den vertragsgemäßen Gebrauch.

5. Haftung für Verlust oder Beschädigung:

Für den Verlust oder die Beschädigung von Dokumenten haftet die ERRACON GmbH nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).

6. Aufbewahrungsfrist:

Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, bewahrt die ERRACON GmbH die ihr überlassenen Dokumente für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auf.

Nach Ablauf dieser Frist:

• erfolgt die sichere Vernichtung der Unterlagen,

• es sei denn, der Kunde fordert zuvor deren Rückgabe.

7. Kosten für Rückgabe oder Vernichtung:

Sofern der Kunde eine Rückgabe oder Vernichtung der Dokumente nach Beendigung des Vertrages verlangt, trägt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten, es sei denn, die Notwendigkeit der Rückgabe oder Vernichtung ist auf ein Verschulden der ERRACON GmbH zurückzuführen.

§4 Gewährleistung

1. Art der Gewährleistung:

Sollte die von der ERRACON GmbH erbrachte Dienstleistung nachweislich mangelhaft sein oder nicht die vertraglich zugesicherten Eigenschaften aufweisen, ist die ERRACON GmbH verpflichtet, den Mangel nach eigener Wahl entweder durch:

• Ersatzleistung oder

• unentgeltliche Nachbesserung

zu beheben.

Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist.

2. Mängelanzeige:

Der Kunde ist verpflichtet, erkennbare Mängel oder Beanstandungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einem (1) Monat nach Abschluss der Dienstleistung, der ERRACON GmbH schriftlich anzuzeigen.

• Die Mängelanzeige muss eine detaillierte Begründung enthalten, einschließlich einer Beschreibung des Mangels und seiner Auswirkungen.

• Versäumt der Kunde diese Frist, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbar.

3. Rechte des Kunden bei erfolgloser Nachbesserung:

Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzleistung trotz angemessener Fristsetzung fehl oder wird diese von der ERRACON GmbH unberechtigt verweigert, kann der Kunde:

• vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder

• eine Minderung der vereinbarten Vergütung verlangen (Minderung).

Ein Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist.

4. Ausschluss der Gewährleistung:

Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn:

• der Mangel auf äußere Einflüsse, unsachgemäße Nutzung, falsche Bedienung oder Änderungen der erbrachten Leistungen durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen ist,

• der Kunde ohne vorherige Zustimmung der ERRACON GmbH Nachbesserungsmaßnahmen selbst vorgenommen oder von Dritten hat durchführen lassen,

• der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß §2 nicht nachgekommen ist und dies den Mangel verursacht hat.

5. Verjährung von Gewährleistungsansprüchen:

Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen gemäß deutschem Recht, insbesondere nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), bleiben unberührt, sofern anwendbar.

• Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt, soweit gesetzlich zulässig, ein (1) Jahr ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Leistung, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

6. Internationale Verträge:

Für grenzüberschreitende Verträge innerhalb der EU gelten ergänzend die Bestimmungen der Brüssel-Ia-Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie andere einschlägige EU-Vorschriften für internationale Handelsverträge.

7. Haftung bei arglistigem Verschweigen:

Die vorstehenden Gewährleistungsbeschränkungen gelten nicht, wenn die ERRACON GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen hat. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt.

 

Besonderer Teil – Social Recruitment

 

§1 Leistungsumfang (Social Recruitment)

1 Gegenstand der Leistungen:

Der Auftragnehmer erbringt für den Kunden umfassende Dienstleistungen im Bereich des Social Recruitments, mit dem Ziel, die Reichweite von Stellenangeboten zu erhöhen, qualifizierte Kandidaten zu gewinnen und die Arbeitgebermarke (Employer Brand) des Kunden zu stärken. Der genaue Leistungsumfang richtet sich nach den vertraglich vereinbarten Maßnahmen und kann folgende Bausteine umfassen:

2 Konkret definierte Social-Recruitment-Leistungen:

 a) Schaltung von Social-Media-Anzeigen (Social Media Advertising):

• Erstellung, Verwaltung und Optimierung von zielgerichteten Recruiting-Anzeigen auf Plattformen wie LinkedIn, XING, Facebook, Instagram, X (ehemals Twitter) und weiteren, je nach Zielgruppe.

b) Employer Branding (Stärkung der Arbeitgebermarke):

• Entwicklung von Strategien zur Positionierung des Kunden als attraktiver Arbeitgeber.

c) Talent-Pipeline-Management:

• Aufbau und Pflege von Talent-Pipelines für die langfristige Personalgewinnung.

3 Abgrenzung zu anderen Dienstleistungen:

Der Auftragnehmer erbringt keine klassischen Personalvermittlungsleistungen im Sinne einer aktiven Vermittlung von Arbeitsverhältnissen zwischen Arbeitgebern und Kandidaten.

• Keine Garantie für eine erfolgreiche Einstellung von Kandidaten (siehe §4).

• Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für den Auswahlprozess, die Durchführung von Vorstellungsgesprächen oder Vertragsverhandlungen.

• Keine rechtliche Beratung in arbeitsrechtlichen oder datenschutzrechtlichen Angelegenheiten.

4 Genutzte Plattformen:

Die Social-Recruitment-Maßnahmen können je nach Zielgruppe und Strategie auf folgenden Plattformen durchgeführt werden:

• Business-Netzwerke: LinkedIn, XING

• Soziale Netzwerke: Facebook, Instagram, X (ehemals Twitter), TikTok

• Spezialisierte Plattformen: Google Ads (für Suchmaschinen-Recruiting), YouTube (für Videokampagnen)

• Job-Plattformen und Netzwerke: Indeed, StepStone, Glassdoor (sofern vereinbart)

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, weitere Plattformen hinzuzufügen oder nicht mehr zu nutzen, wenn dies für den Erfolg der Kampagne erforderlich ist.

5 Individuelle Anpassung:

Der genaue Leistungsumfang wird im Rahmen eines separaten Angebots oder Leistungsplans definiert. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

§2 Mitwirkungspflichten des Kunden (Social Recruitment)

1 Bereitstellung von Informationen:

Der Kunde verpflichtet sich, alle für die erfolgreiche Durchführung der Social-Recruitment-Maßnahmen erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig bereitzustellen. Hierzu zählen insbesondere detaillierte Angaben zu den zu besetzenden Stellenprofilen, Informationen zur Unternehmenskultur sowie relevante Branding-Materialien, die für die Erstellung und Optimierung von Recruiting-Kampagnen notwendig sind.

2 Zugang zu Social-Media-Konten:

Der Kunde stellt sicher, dass der Auftragnehmer Zugang zu den relevanten Social-Media-Konten erhält oder die erforderlichen Freigaben erteilt, um die vereinbarten Maßnahmen effizient umsetzen zu können. Der Umfang des Zugriffs wird im Vorfeld abgestimmt und beschränkt sich auf die für die Durchführung der Social-Recruitment-Aktivitäten erforderlichen Rechte.

3 Reaktionszeiten und Freigaben:

Der Kunde verpflichtet sich, klare Ansprechpartner zu benennen und verbindliche Reaktionszeiten für die Prüfung und Freigabe von Inhalten festzulegen. Verzögerungen, die auf verspätete Rückmeldungen des Kunden zurückzuführen sind, können den Projektfortschritt beeinträchtigen und gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

4 Verantwortlichkeit für Inhalte:

Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen sowie für die rechtliche Zulässigkeit der freigegebenen Inhalte verantwortlich. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für etwaige Rechtsverstöße, die aus unzureichenden oder fehlerhaften Angaben des Kunden resultieren.

§3 Inhalte und Freigaben

1 Verantwortung für bereitgestellte Inhalte:

Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit aller von ihm bereitgestellten Inhalte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Texte, Bilder, Logos, Videos und sonstige Materialien. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung von Urheber-, Marken-, Datenschutz- und Wettbewerbsrecht. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Kunden gelieferten Inhalte auf rechtliche Konformität zu überprüfen.

Der Kunde stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen oder der Rechte Dritter durch die bereitgestellten Inhalte resultieren, einschließlich der angemessenen Kosten für Rechtsverteidigung.

2 Freigabeprozesse für Anzeigen und Kampagnen:

Vor der Veröffentlichung von Social-Recruitment-Anzeigen, Kampagnen oder sonstigen Inhalten erhält der Kunde einen Entwurf zur Prüfung und Freigabe. Die Freigabe hat schriftlich zu erfolgen, entweder per E-Mail oder über eine vereinbarte Projektmanagement-Plattform.

Sofern der Kunde nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Übermittlung des Entwurfs schriftliche Änderungswünsche oder Einwände mitteilt, gilt der Entwurf automatisch als genehmigt. Abweichende Fristen können individuell vereinbart werden.

3 Umgang mit Änderungen und Korrekturschleifen:

Der Kunde hat das Recht auf eine angemessene Anzahl von Korrekturschleifen zur Optimierung der Inhalte, die im Rahmen des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs durchgeführt werden. Der Umfang dieser Korrekturen wird im Angebot oder Vertrag definiert.

Nach Ausschöpfung der vereinbarten Korrekturschleifen oder bei wesentlichen Änderungen, die über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehen, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, zusätzlichen Aufwand gesondert in Rechnung zu stellen.

Änderungswünsche des Kunden sind in klarer, schriftlicher Form zu übermitteln, um eine reibungslose Umsetzung zu gewährleisten.

4 Haftungsausschluss des Auftragnehmers:

Der Auftragnehmer haftet nicht für inhaltliche Fehler, die auf unzureichende oder fehlerhafte Informationen des Kunden zurückzuführen sind. Ebenso übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für die Nichterreichung von Recruiting-Zielen, sofern diese auf verspätete Freigaben, unzureichende Mitwirkung des Kunden oder Änderungen der Plattformrichtlinien von Drittanbietern zurückzuführen sind.

§4 Reichweite und Erfolgsgarantie

1 Keine Erfolgsgarantie:

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Social-Recruitment-Maßnahmen mit größtmöglicher Sorgfalt, nach bestem Wissen und unter Einsatz bewährter Methoden durchzuführen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer keine Garantie für den Erfolg der durchgeführten Maßnahmen übernimmt. Dies betrifft insbesondere die Anzahl von Bewerbungen, qualifizierten Kandidaten, Einstellungen, Reichweite oder andere konkrete Ergebnisse, da diese von zahlreichen Faktoren abhängen, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen (z.B. Marktsituation, Verhalten der Zielgruppe, externe Plattformalgorithmen).

2 Verwendung von KPIs:

Sofern im Rahmen des Vertrags Key Performance Indicators (KPIs) definiert wurden, dienen diese ausschließlich als Leistungsindikatoren zur Messung und Bewertung der durchgeführten Maßnahmen.

Es wird klargestellt, dass die Erreichung bestimmter KPI-Werte keine Erfolgsgarantie im Sinne von konkreten Bewerbungs- oder Einstellungsergebnissen darstellt. KPIs bieten eine Orientierung für die Optimierung der Maßnahmen, können jedoch nicht den tatsächlichen Erfolg in Form von Einstellungen garantieren.

3 Abhängigkeit von externen Faktoren:

Der Erfolg von Social-Recruitment-Kampagnen kann durch Faktoren beeinflusst werden, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers liegen. Dazu gehören unter anderem Änderungen in den Algorithmen von Social-Media-Plattformen, saisonale Schwankungen, Trends im Nutzerverhalten, sowie die Qualität und Attraktivität des vom Kunden bereitgestellten Stellenangebots.

4 Haftungsausschluss:

Der Auftragnehmer haftet nicht für wirtschaftliche Verluste oder entgangene Chancen, die aus der Nichterreichung bestimmter Zielwerte resultieren, sofern diese nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind. Der Kunde erkennt an, dass Social Recruitment ein dynamischer Prozess ist, dessen Ergebnisse nicht vollständig vorhersehbar sind.

§5 Nutzung von Daten und Datenschutz (Social Recruitment)

1 Geltung der DSGVO und ergänzende Bestimmungen:

Der Schutz personenbezogener Daten hat für beide Vertragsparteien höchste Priorität. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Social-Recruitment-Maßnahmen erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie nationalen Datenschutzgesetzen. Ergänzende Regelungen zur Datenverarbeitung können in separaten Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung (AVV) getroffen werden, sofern dies gesetzlich erforderlich ist.

2 Verantwortlichkeit für Bewerberdaten:

Der Kunde ist der datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO für alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen von Recruiting-Kampagnen erhoben und verarbeitet werden, insbesondere für Bewerberdaten. Der Auftragnehmer agiert in der Regel als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO, soweit er im Auftrag des Kunden handelt.

Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass alle erforderlichen Datenschutzinformationen gegenüber den betroffenen Personen (Bewerbern) bereitgestellt werden und die Datenverarbeitung auf einer rechtmäßigen Grundlage erfolgt (z.B. Einwilligung, berechtigtes Interesse).

3 Verarbeitung von Daten durch Social-Media-Plattformen:

Bei der Durchführung von Social-Recruitment-Kampagnen werden personenbezogene Daten auch von Drittanbietern (z.B. Meta, LinkedIn, X) verarbeitet. Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf die Datenverarbeitung durch diese Plattformen. Der Kunde erkennt an, dass in diesen Fällen die Datenschutzrichtlinien der jeweiligen Plattformbetreiber gelten.

Der Kunde ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Anforderungen der jeweiligen Plattformen zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf Custom Audiences, Remarketing-Listen und ähnliche Funktionen.

4 Umgang mit Tracking-Tools und Analyse-Daten:

Im Rahmen der Erfolgsmessung von Social-Recruitment-Kampagnen können Tracking-Tools und Analysetechnologien (z.B. Pixel, Cookies, UTM-Parameter) eingesetzt werden. Der Einsatz dieser Technologien erfolgt ausschließlich nach den geltenden Datenschutzvorgaben.

Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass gegebenenfalls erforderliche Einwilligungen der betroffenen Personen eingeholt werden (z.B. durch Cookie-Consent-Banner auf der Karriereseite). Der Auftragnehmer unterstützt den Kunden auf Anfrage bei der datenschutzkonformen Implementierung von Tracking-Technologien, übernimmt jedoch keine Haftung für Versäumnisse des Kunden.

5 Datensicherheit und Vertraulichkeit:

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) zu ergreifen, um die Sicherheit der verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten und diese vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Manipulation zu schützen.

Alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, dürfen ausschließlich zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen verwendet werden.

6 Löschung von Daten:

Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses werden alle personenbezogenen Daten, die im Auftrag des Kunden verarbeitet wurden, entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht oder anonymisiert, sofern keine anderweitigen gesetzlichen Verpflichtungen bestehen. Der Kunde ist für die fristgerechte Löschung der in seinem Verantwortungsbereich liegenden Daten verantwortlich.

§6 Vergütung von Zusatzleistungen (optional)

1 Allgemeine Regelung zur Vergütung von Zusatzleistungen:

Zusätzliche Leistungen, die nicht im Basispaket des Vertrags enthalten sind, werden gesondert vergütet. Dies betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich, folgende Leistungen:

• Bezahlte Werbung (z.B. Social Media Ads auf Plattformen wie Meta, LinkedIn, X)

• Targeting-Kosten (z.B. spezifische Zielgruppen-Optimierung, Remarketing-Kampagnen)

• Individuelle Content-Erstellung (z.B. Videos, Grafiken, Texte außerhalb des Basisumfangs)

• Erweiterte Reporting- oder Analyseleistungen

• Technische Dienstleistungen (z.B. Implementierung von Tracking-Pixeln, API-Integrationen)

Der Kunde wird vor der Erbringung solcher Zusatzleistungen schriftlich über die anfallenden Kosten informiert. Die Abrechnung erfolgt erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Kunden.

2 Abrechnungsmodelle für Zusatzleistungen:

a) Pauschalvergütung (Flat Fee)

Zusatzleistungen können gegen eine vorher vereinbarte Pauschalgebühr abgerechnet werden. Diese Pauschale deckt den definierten Leistungsumfang unabhängig vom tatsächlichen Aufwand ab.

b) Aufwandsbasierte Abrechnung (Time & Material)

Bei diesem Modell erfolgt die Abrechnung auf Basis des tatsächlichen Arbeitsaufwands. Der Stundensatz wird vertraglich festgelegt, und die erbrachten Leistungen werden detailliert dokumentiert.

Wichtiger Hinweis:

Erfolgsbasierte Modelle sind nur unter klar definierten Rahmenbedingungen möglich. Externe Faktoren (z.B. Marktveränderungen, Plattform-Algorithmen) können den Erfolg beeinflussen, weshalb eine Erfolgsgarantie ausgeschlossen bleibt (siehe §4).

c) Media-Budget-Abrechnung (Direkte Abrechnung der Werbekosten)

Bezahlte Werbemaßnahmen (z.B. Facebook Ads, Google Ads) werden separat vom Honorar des Auftragnehmers abgerechnet. Das Media-Budget kann entweder:

• Direkt vom Kunden an die Plattform gezahlt werden oder

• Über den Auftragnehmer abgewickelt werden, wobei ein Verwaltungshonorar (z.B. 10-20 % des Mediabudgets) hinzukommt.

3 Abgrenzung von Basis- und Zusatzleistungen:

Leistungen, die im vertraglich vereinbarten Basispaket enthalten sind, werden mit der vereinbarten Pauschale oder dem Grundhonorar abgegolten. Alle darüber hinausgehenden Leistungen gelten als Zusatzleistungen und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

Der Auftragnehmer wird den Kunden rechtzeitig darüber informieren, wenn eine Leistung nicht vom Basispaket abgedeckt ist.

4 Zahlungsmodalitäten:

Sofern nicht anders vereinbart, sind Zusatzleistungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Erbringung weiterer Leistungen von der Begleichung offener Forderungen abhängig zu machen.

§7 Beendigung von Kampagnen

1 Ordentliche Beendigung von Kampagnen:

Social-Recruiting-Kampagnen enden automatisch mit Ablauf der im Vertrag vereinbarten Laufzeit, sofern keine Verlängerung schriftlich vereinbart wurde. Eine ordentliche Kündigung der Kampagne vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vorgesehen ist. In diesem Fall gilt die vertraglich festgelegte Kündigungsfrist, in der Regel 14 Tage zum Monatsende, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

2 Vorzeitige Beendigung durch den Kunden:

Der Kunde kann die Kampagne aus wichtigen Gründen vorzeitig beenden. Wichtige Gründe können sein:

• Budgetausschöpfung, wenn das vereinbarte Media-Budget vollständig aufgebraucht ist

• Veränderung der Personalbedarfe, z.B. wenn die Stelle intern besetzt wurde

• Unvorhersehbare Ereignisse, die die Fortführung der Kampagne unmöglich machen (z.B. Unternehmenskrise, Marktveränderungen)

Im Falle einer vorzeitigen Beendigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen oder eingesetztes Media-Budget. Bereits begonnene Arbeiten und gebuchte Werbekosten werden vollständig abgerechnet.

3 Vorzeitige Beendigung durch den Auftragnehmer:

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kampagne mit sofortiger Wirkung zu beenden, wenn:

• Der Kunde mit Zahlungen in Verzug gerät und trotz Mahnung keine Zahlung erfolgt

• Der Kunde gegen vertragliche Mitwirkungspflichten verstößt und den Erfolg der Kampagne dadurch gefährdet

• Inhalte des Kunden gegen gesetzliche Bestimmungen, die AGB von Social-Media-Plattformen oder ethische Grundsätze verstoßen

In solchen Fällen bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers für bereits erbrachte Leistungen bestehen.

4 Umgang mit begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Kampagnen:

Bei vorzeitiger Beendigung einer begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Kampagne werden die bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachten Leistungen abgerechnet. Hierzu zählen:

• Erstellung von Anzeigen und Inhalten

• Aufwände für Kampagnen-Setup und Targeting

• Verwaltung von Werbekonten und laufende Optimierungen

Bereits gebuchte Media-Kosten (z.B. Werbebudgets) können in der Regel nicht storniert werden und werden dem Kunden vollständig in Rechnung gestellt. Nicht verbrauchtes Media-Budget wird, soweit von der jeweiligen Plattform möglich, an den Kunden zurückerstattet oder für andere Kampagnen verwendet.

5 Folgen der Beendigung:

Nach Beendigung der Kampagne erlischt der Zugriff des Auftragnehmers auf die Social-Media-Konten, Werbekonten und Analyse-Tools des Kunden, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Kampagnendaten nach Vertragsende weiter aufzubewahren, es sei denn, gesetzliche Aufbewahrungsfristen erfordern dies. Auf Wunsch des Kunden kann ein Abschlussbericht gegen gesonderte Vergütung erstellt werden.

6 Sonderregelung bei höherer Gewalt:

Im Falle von höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Pandemien, rechtliche Einschränkungen) sind beide Parteien berechtigt, die Kampagne auszusetzen oder zu beenden. In diesem Fall werden die bis dahin erbrachten Leistungen abgerechnet, weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

§8 Urheber- und Nutzungsrechte an Inhalten (ergänzend zu §6 im allgemeinen Teil)

1 Urheberrechte an erstellten Inhalten:

Alle im Rahmen des Vertrags vom Auftragnehmer erstellten Inhalte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Anzeigen, Grafiken, Videos, Texte, Kampagnenkonzepte sowie technische Implementierungen (z.B. Tracking-Codes), unterliegen dem Urheberrecht des Auftragnehmers oder seiner beauftragten Dritten.

Der Auftragnehmer bleibt auch nach vollständiger Bezahlung der Leistungen der urheberrechtliche Inhaber der erstellten Inhalte, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

2 Einräumung von Nutzungsrechten:

Mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde ein einfaches, nicht exklusives, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den erstellten Inhalten. Dieses Nutzungsrecht ist zeitlich und inhaltlich auf den vertraglich vereinbarten Zweck (z.B. Durchführung von Social-Recruiting-Kampagnen) beschränkt.

 

Standard-Nutzungsrechte umfassen:

• Verwendung der Inhalte auf den eigenen Social-Media-Kanälen des Kunden

• Nutzung im Rahmen der vereinbarten Kampagnenlaufzeit

• Veröffentlichung im Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stelle oder Kampagne

3 Möglichkeiten der Nutzung nach Vertragsende:

Je nach Vereinbarung gibt es unterschiedliche Modelle für die Nutzung von Inhalten nach Vertragsende:

a) Standardmodell (eingeschränkte Nutzung):

Nach Vertragsende erlischt das Nutzungsrecht des Kunden an den erstellten Inhalten, es sei denn, es wurde eine separate Vereinbarung getroffen. Der Kunde darf die Anzeigen, Grafiken oder Videos nicht ohne Zustimmung des Auftragnehmers weiterverwenden.

b) Erweitertes Nutzungsrecht (zeitlich unbegrenzt):

Der Kunde erhält ein dauerhaftes Nutzungsrecht, das auch nach Vertragsende fortbesteht. Dies kann gegen eine einmalige zusätzliche Lizenzgebühr vereinbart werden.

c) Exklusives Nutzungsrecht:

In Ausnahmefällen kann dem Kunden ein exklusives Nutzungsrecht eingeräumt werden. Dies bedeutet, dass der Auftragnehmer die erstellten Inhalte nicht mehr für andere Kunden verwenden darf.

d) Buy-out-Modell (vollständige Rechteübertragung):

Der Kunde kann die vollständigen Urheber- und Nutzungsrechte (Buy-out) erwerben. In diesem Fall gehen alle Rechte an den Inhalten gegen eine entsprechende Vergütung auf den Kunden über.

4 Verwendung von Drittanbieter-Inhalten:

Sofern im Rahmen der Kampagne Inhalte von Drittanbietern (z.B. Stockfotos, lizenzierte Musik) verwendet werden, gelten die jeweiligen Nutzungsbedingungen der Lizenzgeber. Der Kunde erhält in diesen Fällen nur die Rechte, die im Rahmen der Drittanbieter-Lizenz gewährt werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Nutzung solcher Inhalte außerhalb der vertraglich vereinbarten Zwecke.

5 Verbot der Bearbeitung und Weitergabe:

Ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Kunde nicht berechtigt, die erstellten Inhalte zu verändern, zu bearbeiten, zu vervielfältigen oder an Dritte weiterzugeben, insbesondere nicht zu kommerziellen Zwecken außerhalb des ursprünglich vereinbarten Nutzungsrahmens. Ausgenommen hiervon sind notwendige technische Anpassungen zur Veröffentlichung auf den eigenen Kanälen des Kunden.

6 Nennung des Urhebers:

Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf erstellten Inhalten als Urheber oder Agentur genannt zu werden, sofern dies branchenüblich ist. Der Kunde darf diesen Hinweis ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers nicht entfernen.

7 Vertragsverletzung und Sanktionen:

Im Falle einer unberechtigten Nutzung der Inhalte durch den Kunden nach Vertragsende oder außerhalb des vereinbarten Nutzungsumfangs behält sich der Auftragnehmer vor, eine Vertragsstrafe geltend zu machen. Zusätzlich kann der Auftragnehmer Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach den geltenden Urheberrechtsbestimmungen geltend machen.

 

§9 Haftung für Plattformdienste Dritter

1 Ausschluss der Haftung für technische Störungen:

Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für technische Störungen, Ausfälle oder Einschränkungen, die durch Plattformdienste Dritter verursacht werden. Dies betrifft insbesondere Social-Media-Plattformen wie LinkedIn, Facebook, Instagram, X (ehemals Twitter) oder andere vergleichbare Dienste.

Dazu gehören unter anderem:

• Serverausfälle, Systemstörungen oder Performance-Probleme der Plattform

• Fehlfunktionen von Schnittstellen (APIs)

• Verzögerungen bei der Ausspielung von Anzeigen

• Einschränkungen durch geänderte Plattformrichtlinien

Der Auftragnehmer haftet nicht für daraus resultierende Umsatzverluste, Reichweiteneinbußen oder Verzögerungen in der Kampagnenabwicklung.

2 Keine Kontrolle über Algorithmen und Reichweitenlogik:

Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf die Funktionsweise von Algorithmen, die Ausspielung von Inhalten oder Änderungen der Reichweitenlogik durch Plattformbetreiber.

Dies umfasst insbesondere:

• Änderungen an Targeting-Optionen oder Werbeformaten

• Anpassungen der Algorithmus-Logik zur Reichweitenverteilung

• Modifikationen der Nutzungsbedingungen der Plattformen

• Ad-Blocker-Effekte oder Einschränkungen durch Datenschutzrichtlinien (z.B. Cookie-Consent-Regelungen)

Der Kunde erkennt an, dass solche Änderungen jederzeit durch den jeweiligen Plattformanbieter erfolgen können und der Auftragnehmer hierfür nicht haftbar gemacht werden kann.

3 Verfügbarkeit von Plattformdiensten:

Die Verfügbarkeit der genutzten Plattformen liegt nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer haftet daher nicht für:

• Geplante oder ungeplante Wartungsarbeiten der Plattform

• Regionale oder globale Ausfälle von Social-Media-Diensten

• Einschränkungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder regulatorischer Änderungen

Eine Nichtverfügbarkeit der Plattform berechtigt den Kunden nicht zur Kürzung der Vergütung oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

4 Pflichten des Kunden bei Plattformproblemen:

Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich über erhebliche Störungen oder Auffälligkeiten bei der Ausspielung von Kampagnen zu informieren. Der Auftragnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, den Sachverhalt zu klären, kann jedoch keine Garantie für eine Behebung von Plattformproblemen übernehmen.

5 Haftungsausschluss für Drittanbieter-Richtlinien:

Der Auftragnehmer haftet nicht für Sperrungen von Anzeigen, Kampagnen oder Accounts, die auf Verstöße gegen die Richtlinien der jeweiligen Plattform zurückzuführen sind. Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die bereitgestellten Inhalte den Richtlinien der jeweiligen Plattform entsprechen.

Im Falle von Sperrungen wird der Auftragnehmer den Kunden unterstützen, ist jedoch nicht für den Ausgang von Prüfprozessen der Plattformbetreiber verantwortlich.

6 Haftungsbegrenzung:

Soweit der Auftragnehmer dennoch haftbar gemacht werden sollte, ist die Haftung auf Fälle von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beschränkt. Eine Haftung für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

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